Rechtsanwalt Michael Epping ist jemand, der Sachverhalte bewusst falsch darstellt, haltlose Unterstellungen unter dem Deckmantel der privilegierten Äußerung anbietet und verbreitet, und Gerichte gegen Prozessparteien aufwiegelt. Zudem versäumte er, eine Einstweilige Verfügung gem. § 929 ZPO zuzustellen, weswegen sein Mandant über zwei Instanzen hinweg am Kammergericht scheiterte und insgesamt über 6.000,00 € zahlen musste. Eine andere Mandantin, deren Einstweilige Verfügung in der Berufung in weiten Teilen unhaltbar war, musste über 7.000,00 € Anwalts- und Prozesskosten zahlen.
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Rechtsanwalt Michael Epping ist jemand, der Sachverhalte bewusst falsch darstellt, haltlose Unterstellungen unter dem Deckmantel der privilegierten Äußerung anbietet und verbreitet, und Gerichte gegen Prozessparteien aufwiegelt. Zudem versäumte er, eine Einstweilige Verfügung gem. § 929 ZPO zuzustellen, weswegen sein Mandant über zwei Instanzen hinweg am Kammergericht scheiterte und insgesamt über 6.000,00 € zahlen musste. Eine andere Mandantin, deren Einstweilige Verfügung in der Berufung in weiten Teilen unhaltbar war, musste über 7.000,00 € Anwalts- und Prozesskosten zahlen.
„kann zugunsten der Verfügungsklägerin unterstellt werden, dass es sich bei der Behauptung, eine Strafverfolgungsbehörde habe mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Verfügungsklägerin wegen Erpressung wegen eines weiteren Ermittlungsverfahrens, in welchem eine höhere Strafe zu erwarten sei, eingestellt werde“, um eine unwahre Tatsache handelt."
Landgericht Berlin II
Az.: 84 S 3/24 9 C 311/23 eV AG Mitte
Gegen Michael Epping läuft ein Einstweiliges Verfügungsverfahren, mit dem ihm bewusst wahrheitswidrige Äußerungen untersagt werden sollen. Nach gescheiterten Versuchen, Gerichtsverfahren sinnvoll beizulegen, legten Michael Epping und sein Mandant einen sog. Exit-Versuch nachträglich als Erpressung aus. Eppings Mandant erstattete Strafanzeige gem. § 253 StGB, nicht etwa, weil der Tatvorwurf zutreffen könnte, sondern um ein verbales Mittel der Denunziation zu besitzen. In einem Gespräch von Anwalt zu Anwalt behauptete Michael Epping bewusst wahrheitswidrig, gegen den Prozessgegner gebe es "ein Strafverfahren, das mit einer höheren Strafe als einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren oder Geldstrafe belegt sei", "ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Erpressung sei deswegen zurückgestellt worden", "diese Auskunft habe er oder sein Mandant von einer Berliner Strafverfolgungsbehörden erhalten". Nichts davon ist wahr. Entscheidung am 24. Januar 2024.
Im August 2022 mahnte Michael Epping im Namen eines Mandanten ab. Eine Kontaktaufnahme zu seinem Mandanten sei rechtswidrig gewesen. Mit der darauf erhobenen Negativen Feststellungsklage wurde beantragt
"Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) nicht berechtigt ist, die Klägerin wegen der aus Anlage K1 (Anlagen AST 2 bis 7 der Abmahnung vom 11.08.2022) ersichtlichen Kontaktaufnahmen auf Unterlassung wegen Verletzung des aus Art. 1, 2 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder wegen rechtswidriger Belästigung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Anspruch zu nehmen." Michael Epping und sein Mandant erhoben Widerklage. Mit abweisendem Urteil vom 23.11.2023 stellt das Landgericht Berlin fest: "Die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet." Die Feststellungsklage hat Erfolg. Michael Eppings Mandant trägt 3/4 aller Kosten, inkl. der Abmahnung sind das ca. 3.500,00 €
Der Satireanwalt Michael Epping und sein Mandant wurden dafür kritisiert, dass sie Klagen und Klagegründe aufblähen, nur um den Prozessgegner wirtschaftlich schädigen zu können. Die Antwort des Satireanwalts: "Was an diesem Tun unseriös sein soll, das kann ich nicht nachvollziehen." Ein neuer Beilegungsversuch, bei dem der Satireanwalt Wert auf eine "umfassende Beilegung sowohl menschlich als auch ökonomisch" legte, scheiterte an der (wiederholten) Dreistigkeit und unverbesserlichen Dummheit des Anwalt/Mandanten-Duetts. Der Mandant forderte eine aus rechtlicher Sicht umfassende Unterlassungserklärung. Diese wurde dankend abgelehnt und darauf verwiesen, dass dies dem Beilegungsgedanken in keiner Weise entspricht. Konstruktive Angebote zur Beilegung wurden wissentlich und wiederholt missachtet.
Für nunmehr 5 aktive Gerichtsverfahren (2 Kammergericht, 3 Landgericht) möchten Michael Epping und sein Mandant über eine vorzeitige Beendigung nachdenken: "Grundsätzlich ist mein Mandant für einen Vergleich offen. Ich verstehe es so, dass es nur das Verfahren 27 O 287/21 betreffen soll und im Übrigen alle weiteren Verfahren weitergeführt werden? Ohne mit meinem Mandaten gesprochen zu haben, so meine ich, dass eine umfassende Beilegung - sowohl menschlich als auch ökonomisch - am sinnvollsten wäre." An Michael Epping wurde die Aufgabe herangetragen, einen konkreten und angemessenen Vorschlag zu unterbreiten.
Finanzielle Schädigungsabsicht gegen obsiegende Partei: Ein Mandant von Michael Epping muss ca. 3.000,00 € an die obsiegende Partei zahlen. Trotz anderslautender Weisung zahlte Michael Epping das geschuldete Geld auf ein unzuständiges, nicht empfangsberechtigtes Konto. Das Landgericht Berlin hat im Verfahren § 733 ZPO angekündigt, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ausstellen zu wollen. Michael Eppings Mandant müsste dann zweimal 3.000,00 € zahlen, oder Vollstreckungsabwehrklage erheben, um noch mehr Kosten und Zeit zu verursachen. // Update: Das Landgericht Berlin hat die zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostentitels ausgehändigt, die Zahlung auf das richtige Konto erfolgte rechtzeitig vor Einleitung der Zwangsvollstreckung.
Michael Epping versäumte die Zustellung einer Einstweiligen Verfügung gem. § 929 ZPO. Gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren wurde Michael Epping und dessen Mandant die Rücknahme des Verfügungsantrags empfohlen. Michael Epping redete sich 10 Minuten um Kopf und Kragen und nahm anschließend den Antrag zurück. Kosten:
1. Instanz: 4.090,00 €
2. Instanz: 2.650,80 €
Abmahnung: 1.003,40 €
Gesamt: 7.744,90 €
Eine durch Michael Epping für seine Mandantin betriebene Einstweilige Verfügung wurde in 2. Instanz vom 10. Senat des Kammergerichts zum überwiegenden Teil wieder aufgehoben. Zudem senkte der Senat den Streitwert für beide Instanzen auf 12.000,00 €, da Massenmedien nicht involviert waren. Michael Epping, da er uneigennützig handelte, setzte den Wert ursprünglich auf 25.000,00 €.
Die gerichtliche Auseinandersetzung über zwei Instanzen, Landgericht und Kammergericht Berlin, kostete Michael Eppings Mandantin ca. 7.000,00 € zzgl. vorgerichtlicher Abmahnkosten von max. ca. 1.400,00 €.
"In der Wohnung unter Ihnen hat es in der Vergangenheit einen Wasserschaden gegeben. Den Fakten und der Logik nach zu urteilen, müsste das Wasser aus Ihrer Wohnung in die darunterliegende gedrungen sein, was Sie jedoch vehement abstritten. Da es in der Wohnung über Ihnen komplett trocken war, stellt sich die Frage, durch welche äußere Einwirkung die Wohnung unter Ihnen derart nass geworden sein soll. Für die Schäden wollten weder Sie noch Ihre Versicherung aufkommen, wie Sie Ihrer Vermieterin schriftlich mitteilten." Eine Stellungnahme lehnte Michael Epping ab.
Und kehrt dauerhaft, ohne Städtespagat, nach Berlin in seine Studentenwohnung zurück, für die er unter Vorbehalt ca. 30,00 € mehr Miete pro Monat zahlt. Einen von der Vermieterin zugelassenen Kanzleisitz hat er dort nicht. Mandanten müssten direkt ins Wohnzimmer gehen. Wohnzimmerkanzleien sind aber gerichtlich anerkannt.
Fundstücke sind hier zusammengefasst.
In einer Szene, in der Urheberrechtsverletzungen nicht gerne gesehen sind, dürfte es interessant anmuten, wenn ausgerechnet Personen, die eine Verletzung beseitigen sollen, selbst mit Abschreiben in Erscheinung tritt.
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