Rechtsanwalt Michael Epping ist jemand, der Sachverhalte bewusst falsch darstellt, haltlose Unterstellungen unter dem Deckmantel der privilegierten Äußerung anbietet und verbreitet, und Gerichte gegen Prozessparteien aufwiegelt. Zudem versäumte er, eine Einstweilige Verfügung gem. § 929 ZPO zuzustellen, weswegen sein Mandant über zwei Instanzen hinweg am Kammergericht scheiterte und insgesamt über 6.000,00 € zahlen musste. Eine andere Mandantin, deren Einstweilige Verfügung in der Berufung in weiten Teilen unhaltbar war, musste über 7.000,00 € Anwalts- und Prozesskosten zahlen.
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Finanzielle Schädigungsabsicht gegen obsiegende Partei: Ein Mandant von Michael Epping muss ca. 3.000,00 € an die obsiegende Partei zahlen. Trotz anderslautender Weisung zahlt Michael Epping das geschuldete Geld auf ein unzuständiges, nicht empfangsberechtigtes Konto. Das Landgericht Berlin hat im Verfahren § 733 ZPO angekündigt, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ausstellen zu wollen. Michael Eppings Mandant müsste dann zweimal 3.000,00 € zahlen, oder Vollstreckungsabwehrklage erheben, um noch mehr Kosten und Zeit zu verursachen. Gegen die nicht Empfangsberechtigten wurde Strafanzeige gestellt.
Michael Epping versäumte die Zustellung einer Einstweiligen Verfügung gem. § 929 ZPO. Gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren wurde Michael Epping und dessen Mandant die Rücknahme des Verfügungsantrags empfohlen. Michael Epping redete sich 10 Minuten um Kopf und Kragen und nahm anschließend den Antrag zurück. Kosten:
1. Instanz: 4.090,00 €
2. Instanz: 2.650,80 €
Abmahnung: 1.003,40 €
Gesamt: 7.744,90 €
Eine durch Michael Epping für seine Mandantin betriebene Einstweilige Verfügung wurde in 2. Instanz vom 10. Senat des Kammergerichts zum überwiegenden Teil wieder aufgehoben. Zudem senkte der Senat den Streitwert für beide Instanzen auf 12.000,00 €, da Massenmedien nicht involviert waren. Michael Epping, da er uneigennützig handelte, setzte den Wert ursprünglich auf 25.000,00 €.
Die gerichtliche Auseinandersetzung über zwei Instanzen, Landgericht und Kammergericht Berlin, kostete Michael Eppings Mandantin ca. 7.000,00 € zzgl. vorgerichtlicher Abmahnkosten von max. ca. 1.400,00 €.
"In der Wohnung unter Ihnen hat es in der Vergangenheit einen Wasserschaden gegeben. Den Fakten und der Logik nach zu urteilen, müsste das Wasser aus Ihrer Wohnung in die darunterliegende gedrungen sein, was Sie jedoch vehement abstritten. Da es in der Wohnung über Ihnen komplett trocken war, stellt sich die Frage, durch welche äußere Einwirkung die Wohnung unter Ihnen derart nass geworden sein soll. Für die Schäden wollten weder Sie noch Ihre Versicherung aufkommen, wie Sie Ihrer Vermieterin schriftlich mitteilten." Eine Stellungnahme lehnte Michael Epping ab.
Und kehrt dauerhaft, ohne Städtespagat, nach Berlin in seine Studentenwohnung zurück, für die er unter Vorbehalt ca. 30,00 € mehr Miete pro Monat zahlt. Einen von der Vermieterin zugelassenen Kanzleisitz hat er dort nicht. Mandanten müssten direkt ins Wohnzimmer gehen. Wohnzimmerkanzleien sind aber gerichtlich anerkannt.
Fundstücke sind hier zusammengefasst.
In einer Szene, in der Urheberrechtsverletzungen nicht gerne gesehen sind, dürfte es interessant anmuten, wenn ausgerechnet Personen, die eine Verletzung beseitigen sollen, selbst mit Abschreiben in Erscheinung tritt.
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